Kohlmeyer.
Immer in Verbindung

auf der sicheren Seite

Allgemeine Einkaufs- und Auftragsbedingungen

Stand März 2008

1. GÜLTIGKEIT

Soweit keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden, gelten für alle (auch zukünftigen) Aufträge, Verträge und sonstige Vereinbarungen mit Lieferanten (Auftragnehmern), welche Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, sind, und uns die folgenden Einkaufsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Solchen entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Auftragnehmers widersprechen wir ausdrücklich. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns widersprechen.

2. ABSCHLUSS DES VERTRAGES

2.1. Bestellungen (Aufträge), Vereinbarungen und Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt werden.

2.2. Der Auftragnehmer hat den Vertragsabschluß vertraulich zu behandeln.

2.3. Von uns übermittelte Zeichnungen, Pläne, technische Angaben, Qualitätsmerkmale und Toleranzgrenzen (Auftragsunterlagen) sind verbindlich. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, etwaige Fehler in den Auftragsunterlagen bzw. Bedenken unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

2.4. Alle Auftragsunterlagen und sonstige Fertigungsmittel, die dem Auftragnehmer überlassen werden, bleiben Eigentum von uns. Sie sind unverzüglich zurückzugeben, wenn feststeht, dass ein Angebot nicht angenommen wird, ein Vertrag nicht durchgeführt wird oder die Fertigung beendet ist. Die Verwertung von Auftragsunterlagen durch Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von uns zulässig.

3. PREISE UND RECHNUNGSSTELLUNG

3.1. Alle in dem Auftrag genannten Preise verstehen sich – zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer – frei der angegebenen Empfangsstelle einschließlich Verpackungs-, Versicherungs-, Transport- und Frachtkosten. Sachgerechter Schutz vor Beschädigungen und ordnungsgemäße Lagerung an der Empfangsstelle durch den Auftragnehmer sind im Preis inbegriffen. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt. Insbesondere ist der Gefahrenübergang vom Auftragnehmer auf uns erst ab Entgegennahme durch uns gegeben.

3.2. Die Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung für jeden Auftrag getrennt einzureichen.

3.3. Rechnungen können nur dann beglichen werden, wenn der Auftragnehmer prüffähige Lieferscheine oder Versandpapiere (Ziff. 5.3) beigefügt hat. Auf den Rechnungen sind unsere Nummer und Datum des Auftrags, Mengen und Maße, Brutto- und Nettogewicht, genaue Artikelbezeichnung, Restmengen bei Teilleistung, gegebenenfalls Fehlmengen und sonstige in dem Auftrag erbetene Vermerke anzugeben.

4. LEISTUNGSZEITEN, LEISTUNGSVERZUG, VERTRAGSSTRAFE

4.1. Die vereinbarten Liefertermine (Leistungstermine) sind nach Tag, Monat und Jahr festzulegen und sind verbindlich. Bei Vereinbarung einer Leistungsfrist ohne genaue Bestimmung des Leistungstermins beginnt die Frist vom Datum des Auftrags an zu laufen. Das Datum bzw. die Frist gelten als eingehalten, wenn die Leistung an dem Tag und an der vereinbarten Empfangsstelle zu den üblichen Geschäftszeiten erfolgt. Eine vorzeitige Leistung bedarf unserer Zustimmung.

4.2. Der Auftragnehmer informiert uns unverzüglich schriftlich, wenn Teile seiner Leistung Exportbeschränkungen unterliegen.

4.3. Eintretende Verzögerungen in der Leistung hat der Auftragnehmer unverzüglich nach Bekanntwerden, jedoch vor Ablauf der Leistungszeit unter Mitteilung der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Eine Anerkennung des neuen Leistungstermins durch uns ist weder durch die Mitteilung noch durch Schweigen auf diese Mitteilung gegeben.

4.4. Verzögert sich die Leistung, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche ungekürzt zu.

4.5. Besteht von uns aus Anlass zu der Besorgnis, dass die Leistung nicht rechtzeitig erfolgen wird, hat der Auftragnehmer auf unsere Aufforderung hin unverzüglich schriftlich zu erklären, ob er innerhalb der Leistungsfrist leisten kann. Gibt der Auftragnehmer die Erklärung – trotz Setzung einer angemessenen Frist – nicht ab und ist uns ein weiteres Abwarten im Hinblick auf die dadurch entstehenden Nachteile nicht zumutbar, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und können, soweit ein schuldhaftes Unterlassen der Erklärung gegeben ist, Schadensersatz verlangen.

4.6. Bei schuldhafter Nichteinhalten der vereinbarten Termine und Lieferfristen sind wir berechtigt nach ergebnislosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist, die vom Auftragnehmer noch nicht erbrachte Lieferung durch einen Dritten zu Lasten des Auftragnehmers durchführen zu lassen. Statt dessen können wir in diesem Fall vom Vertrag zurücktreten und einen pauschalen Schadensersatz i.H.v. 0,2% des Nettoauftragswerts pro Tag, maximal 5% der Nettoauftragswertes, verlangen. Der Auftragnehmer ist befugt, den Nachweis zu führen, ein Schaden sei nicht oder in geringerer Höhe als die Pauschale entstanden. Die Geltendmachung eines tatsächlich entstandenen höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.

5. NACHWEISPFLICHTEN, LEISTUNG, LAGERUNG

5.1. Von uns geforderte Ursprungsnachweise, Unbedenklichkeitsbescheinigungen oder Umsatzsteuernachweise werden durch den Auftragnehmer unverzüglich erstellt und unterzeichnet uns zur Verfügung gestellt.

5.2. Der Auftragnehmer ist weiter verpflichtet, die jeweils für seine Leistung erforderlichen gültigen Sicherheitsdatenblätter, Prüfzeugnisse, bauaufsichtlichen Zulassungsbescheinigungen, Werksbescheinigungen der Hersteller spätestens mit der Leistung uns zu übergeben.

5.3. Jeder Leistung sind in zweifacher Ausfertigung Lieferscheine, Packzettel oder Versandpapiere beizufügen. Diese haben die in Ziff. 3.3. Satz 2 bezeichneten Angaben zu enthalten.

5.4. Sachgerechter Schutz vor Beschädigungen der Leistung und ordnungsgemäße Lagerung an der Empfangsstelle ist durch den Auftragnehmer zu gewährleisten. Die Leistung ist so an der Empfangsstelle abzuladen und zu lagern, dass eine Gefährdung von Mitarbeitern und Dritten ausgeschlossen ist. Auch eine öffentliche Gefahr darf von der gelagerten Leistung nicht ausgehen. Für Gefahren der vorstehenden Art haftet der Auftragnehmer auch nach Entgegnnahme der Leistung.

6. QUALITÄT

6.1. Die Leistung muss die vereinbarten Spezifikationen aufweisen und den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien und Normen der technischen Sicherheit, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, des Umweltschutzes und des Brandschutzes entsprechen.

6.2. Soweit die Leistung ein Gütezeichen einer Güteschutzvereinigung oder sonstigen Vereinigung trägt, sind die damit verbundenen Qualitätsanforderungen zu erfüllen.

6.3. Der Auftragnehmer hat die Qualität seiner zu leistenden Produkte ständig an dem neuesten Stand der Technik auszurichten und uns auf Verbesserungs- und technische Änderungsmöglichkeiten hinzuweisen.

7. GEWÄHRLEISTUNG

7.1. Die gesetzlichen Ansprüche auf Gewährleistung stehen uns ungekürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Auftragnehmer nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Leistung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz bleibt ausdrücklich vorbehalten.

7.2. Der Auftragnehmer haftet für die Kosten der Nacherfüllung i.S.v. §§ 439 Abs. 2, 635 Abs. 2 BGB, zu denen auch die Kosten für den Aus- und Einbau der mangelhaften Leistung gehören.

7.3. Die Gewährleistung beträgt ab Entgegennahme drei Jahre; bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, fünf Jahre und 4 Monate.

8. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

8.1. Wir bezahlen den vereinbarten Preis innerhalb von 14 Tagen ab Leistung und Rechnungseingang mit einem Abzug von 3% Skonto auf den Rechnungsnettobetrag oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt.

8.2. Anzahlungen und Teilzahlungen werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und nur gegen eine schriftliche Bürgschaft unter Verzicht auf die Vorausklage (§ 771 BGB) und eine Verzinsung in Höhe von 8%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz geleistet.

8.3. Bei Entgegennahme verfrühter Leistung richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Leistungstermin.

8.4. Zahlungen durch uns bedeuten keine Anerkennung der Abrechnung.

8.5. Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungen gegen uns sind nur mit unbestrittenen oder mit rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

8.6. Nur mit unserer schriftlichen Zustimmung dürfen Ansprüche des Auftragnehmers aus diesem Vertrag an Dritte abgetreten werden. § 354a HGB bleibt unberührt.

8.7. Wir schulden im Falle eines Zahlungsverzuges abweichend von § 288 Abs. 2 BGB nur Zinsen in Höhe von 5%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.

9. EIGENTUMSVORBEHALT UND BEISTELLUNG

9.1. Sofern wir Teile beim Auftragnehmer beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Auftragnehmer werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

9.2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt uns das anteilmäßige Miteigentum des Auftragnehmers als übertragen. Der Auftragnehmer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

10. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

10.1. Erfüllungsort für Leistungen ist die vereinbarte Empfangsstelle, für Zahlungen unser Sitz.

10.2. Gerichtsstand ist, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, Rotenburg (Wümme). Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Auftragnehmers Klage zu erheben.

10.3. Die Rechtsbeziehungen der Parteien gestalten sich nach deutschem Recht mit Ausnahme des UN Kaufrechts.

11. ALLGEMEINES

11.1. Sollte eine Einzelbestimmung eines Vertrages einschließlich einer Vereinbarung in diesen Geschäftsbedingungen aus irgend einem rechtlichen oder tatsächlichen Grunde unwirksam sein, bleibt die Rechtswirksamkeit des übrigen Vertrages davon unberührt.

11.2. Soweit vertraglich keine Einzelbestimmungen getroffen sind und diese Bedingungen eine Regelung nicht enthalten, gilt das BGB.

×